AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Wohnmobilstellplätzen zur kurzfristigen Beherbergung, sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen.
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Stellplätze, sowie deren Nutzung zu anderen als zu Beherbergungszwecken, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Stellplatzbetreibers.
  3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn diese vorher vereinbart wurden.

Vertragsabschluß, -partner -haftung; Verjährung

  1. Der Vertrag kommt durch die Annahmen des Antrags des Kunden durch den Wohnmobilstellplatz zustanden. Dem Stellplatzbetreiber steht es frei, die Stellplatzreservierung schriftlich zu bestätigen.
  2. Vertragspartner sind Herr Boje Martens als Stellplatzbetreiber und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden reserviert, haftet er dem Stellplatzbetreiber gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Stellplatzvertrag, sofern dem Stellplatzbetreiber eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
  3. Der Stellplatzbetreiber haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Im nicht leistungstypischen Bereich ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Stellplatzbetreiber beschränkt.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Kunden 6 Monate.
  5. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Stellplatzbetreiber bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.

Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Der Stellplatzbetreiber ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten und bezahlten Plätze bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Stellplatzüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Stellplatzbetreibers zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Stellplatzbetreibers an Dritte.
  3. Die Vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Vertragserfüllung 3 Monate und erhöht sich der vom Stellplatzbetreiber allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 15 %, anheben.
  4. Die Preise können vom Stellplatzbetreiber ferner geändert werden, wenn – der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Stellplätze, der Leistungen des Stellplatzbetreibers oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und der Stellplatzbetreiber dem zustimmt, – in der Stadt Leipzig Veranstaltungen stattfinden.
  5. Rechnungen des Stellplatzbetreibers ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Stellplatzbetreiber ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Stellplatzbetreiber berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Stellplatzbetreiber des einen höheren Schadens vorbehalten.
  6. Der Stellplatzbetreiber ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Buchungen eine angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)

  1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Stellplatzbetreiber geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Stellplatzbetreibers. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht in Fällen des Leistungsverzuges des Stellplatzbetreibers oder einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
  2. Sofern zwischen dem Stellplatzbetreiber und dem Kunden ein Termin zum Rücktritt vor Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche des Stellplatzbetreibers auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Stellplatzbetreiber ausübt, sofern nicht ein Fall des Leistungsverzuges des Stellplatzbetreibers oder eine von ihm zu vertretende Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt.
  3. Bei einem vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Stellplatz, hat der Stellplatzbetreiber die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des Stellplatzes; sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
  4. Dem Stellplatzbetreiber steht es frei, den ihm entstehenden und Kunden zu ersetzenden Schaden zu pauschalisieren.
  5. Für den Stellplatz gelten folgende Stornierungsfristen: – bis acht Wochen vor Anreise kostenfrei – bis vier Wochen vor Anreise 50% der gebuchten Leistungen – bis drei Wochen vor Anreise 65% der gebuchten Leistungen – bis eine Woche vor Anreise 80% der gebuchten Leistungen

Rücktritt des Stellplatzbetreibers

  1. Sofern ein Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist der Stellplatzbetreiber in diesem Zeitraum berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Stellplätzen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Stellplatzbetreibers auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
  2. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Stellplatzbetreiber gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist der Stellplatzbetreiber ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Ferner ist der Stellplatzbetreiber berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielweise falls: – höhere Gewalt oder andere vom Stellplatzbetreiber nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; – Stellplätze unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden; – der Stellplatzbetreiber begründeten Anlaß zu der Annahme hat, dass Inanspruchnahme der Stellplatzleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Stellplatzes in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Stellplatzbetreibers zuzurechnen ist. – ein Verstoß gegen oben Geltungsbereich Absatz 2 vorliegt.
  4. Der Stellplatzbetreiber hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  5. Bei berechtigtem Rücktritt des Stellplatzbetreibers entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.

Stellplatzbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

  1. Der Kunden erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Stellplätze.
  2. Gebuchte Stellplätze stehen dem Kunden ab 11.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
  3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Stellplätze spätestens um 10.59 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann der Stellplatzbetreiber über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Stellplatzes 100% des vollen Listenpreises in Rechnung stellen. Dem Kunden steht es frei, dem Stellplatzbetreiber nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

Haftung des Stellplatzbetreibers

  1. Die Parkplätze werden vom Vermieter nicht bewacht. Die Benutzung der Parkplätze erfolgt auf eigene Gefahr.
  2. Der Stellplatzbetreiber haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist im nicht leistungstypischen Bereich, jedoch beschränkt auf Leistungsmängel, Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Stellplatzbetreibers zurückzuführen sind. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Stellplatzbetreibers auftreten, wird der Stellplatzbetreiber bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
  3. Für die eingebrachte Sache haftet der Stellplatz dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Für die unbeschränkte Haftung des Stellplatzbetreibers gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Bei Entwendung, Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Stellplatz abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet der Stellplatzbetreiber nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Stellplatzbetreibers.

Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Stellplatzbetreibers.
  2. Es gilt deutsches Recht.
  3. Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis wird Leipzig vereinbart, also der Sitz des Stellplatzbetreibers. Anderenfalls gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB begründet nicht die Unwirksamkeit der Übrigen.
de_DEDeutsch
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